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Ausbeuterische
Kinderarbeit zu überwinden wird heute als wesentliche Aufgabe der
internationalen Völkergemeinschaft angesehen. Das Bemühen um eine Überwindung
sozialer Probleme auch in den Entwicklungsländern sollte gleichwohl von dem
Bewusstsein um die besonderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Bedingungen in ärmeren Staaten geleitet werden. So kann eine durchgreifende
Verminderung von Kinderarbeit nur innerhalb eines auf Einkommens- und
Produktivitätssteigerung gerichteten langfristigen Entwicklungsprozesses
gelingen.
Auf diesem Weg
müssen auch die Industrieländer durch Marktöffnung und weitere Förderung des
Welthandels dazu beitragen, dass sich die Arbeitsbedingungen in den
Entwicklungsländern weiter verbessern. Eine solche liberale auf Marktöffnung
setzende Handelspolitik der Industrieländer sollte verstärkt von
entwicklungspolitischen Fördermaßnahmen insbesondere zur Stärkung des
wirtschaftlichen Potenzials und zur Unterstützung des Bildungssektors in den
Entwicklungsländern flankiert werden. Ein ethnischer Konsens, entsprechend den
Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation auf Kinderarbeit zu verzichten,
setzt die gesellschaftliche Anerkennung der diesbezüglichen Sozialnormen voraus.
Zur Aufklärung und
Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Warenursprung wollen der VFI und seine
Mitgliedsfirmen beitragen, indem sie an Lieferanten und Zulieferer appellieren,
die international und national geltenden Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen
einzuhalten
BEACHTUNG DER NORMEN ZUM SCHUTZ DER
KINDER
Die Konvention Nr. 138 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 6. Juni 1973 verpflichtet die
Unterzeichnerstaaten, ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder
Arbeit sicherzustellen. Dieses darf nicht unter dem Alter liegen, in dem die
Schulpflicht endet, auf keinen Fall aber unter fünfzehn Jahren.
Unterzeichnerstaaten, deren Wirtschaft und Bildungssystem wenig entwickelt sind,
wird gestattet, zunächst ein Mindestbeschäftigungsalter von vierzehn Jahren
festzusetzen, was im übrigen auch das weiterhin gültige Übereinkommen Nr. 5 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1919 für den Bereich der
gewerblichen Arbeit zulässt. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann darüber
hinaus eine Beschäftigung mit leichten Arbeiten für Kinder im Alter von dreizehn
bis fünfzehn Jahren zulassen. Dieses ist aber nur dann erlaubt, wenn die
Arbeiten für die Gesundheit und Entwicklung der Kinder voraussichtlicht nicht
schädlich sind. Außerdem dürfen diese Arbeiten nicht so beschaffen sein, dass
sie den Schulbesuch der Kinder, ihre Teilnahme an den von den zuständigen
Stellen genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder
ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen. Darüber
hinaus gibt es in fast allen Ländern nationale Regelungen des Mindestalters für
den Zugang zur Beschäftigung, die ebenfalls einzuhalten sind.
RÜCKGABEFORMULAR
Hiermit bestätigen wir
..... (Firmenname, Anschrift)
der Mitgliedsfirma des
Verbandes der Fertigwarenimporteure e. V. ... (Name der Mitgliedsfirma)
den Empfang der Broschüre "VFI-Initiative
zur Vermeidung von Kinderarbeit"
mit der Bitte um
Rücksendung dieses ausgefüllten Formulars an die oben genannte
VFI-Mitgliedsfirma oder direkt an den Verband der Fertigwarenimporteure
e. V.
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