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Freiwillige
Selbstverpflichtung der deutschen Kinderbekleidungsindustrie, des
Handels und der Importwirtschaft zu Verbesserung der Sicherheit von
Kinderbekleidung durch den Verzicht auf die Verwendung von durch- gängigen
reißfesten Kordeln und Schnüren im Halsbereich von
Kinderbekleidung bestimmter Größengruppen |
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Präambel
Schwere
Verletzungen und tödliche Unfälle von Kindern, verursacht durch Verhaken von
an Bekleidung angebrachten Kordeln und Schnüren (z.B. Anorakkordeln) im
Zusammenhang mit Spielplatzgeräten, Rolltreppen oder Schulbustüren, haben dazu
geführt, dass sich die Kinderkommission des deutschen Bundestages ebenso wie
Industrie und Handel sowie Verbraucherverbände in der Bundesrepublik
Deutschland ausführlich mit dieser Problematik befasst haben und dazu in einen
Dialog getreten sind. Die
Vermeidung von Gefahren, die unmittelbar oder mittelbar von Kinderbekleidung
ausgehen, Überlegungen, Gesundheit und Leben von Kindern gefährdende Vorkommnisse durch konstruktive Veränderungen an der Bekleidung zu verhindern und damit den genannten Gefahren am wirkungsvollsten zu begegnen, kommen zu dem Ergebnis, eine freiwillige Selbstverpflichtung der oben bezeichneten Wirtschaftskreise in der Bundesrepublik Deutschland einzugehen. Diese
Selbstverpflichtung soll bestehende gesetzliche Vorgaben, wie z.B. nach § 6
Abs. 2 Nummer 4 ProdSG (Beurteilung der Sicherheit eines Produkts unter Berücksichtigung
des Aspekts „besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung des Produkts
einer größeren Gefährdung ausgesetzt sind als andere") für Hersteller
und Händler von Kinderbekleidung wirkungsvoll ergänzen. Eine weitere
gesetzliche Regelung für diesen Bereich erscheint weder zielführend noch
praktikabel. Zum einen bedürfen gesetzliche Regelungen einschließlich des
zwingenden Notifizierungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission
eines nicht unerheblichen zeitlichen Vorlaufs und zum anderen wären nationale
Regelungen im Binnenmarkt nur schwer durchsetzbar (Behinderung des freien
Warenverkehrs). Der
gesetzliche Rahmen ermächtigt die Behörden im übrigen nach § 7 ProdSG, das
Inverkehrbringen nicht sicherer Produkte zu verbieten bzw. vor deren Verwendung
zu warnen (§ 8 ProdSG). Für Personen und Sachschäden, die infolge des
Gebrauchs fehlerhafter - also auch nicht sicherer - Produkte entstanden sind,
kennt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) darüber hinaus klare
Haftungsregeln. Mit
nachfolgender Erklärung verpflichten sich die Unterzeichner zur Leistung eines
sinnvollen Um
das Problembewusstsein und die Akzeptanz der Verbraucher in der Sache zu stärken,
muss auf die getroffene Vereinbarung in geeigneter Weise aufmerksam gemacht
werden. Hierfür sind alle Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der
Verbraucherverbände verantwortlich; das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wird diese Aktivitäten im Rahmen der bestehenden
Möglichkeiten unterstützen. Ferner
fördert die Schaffung der Öffentlichkeit die Einhaltung der eingegangenen
Verpflichtung Ergänzend
dazu werden alle Aktivitäten zur Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen
Regelung auf EU - Ebene vom BMWi unterstützt. Die Selbstverpflichtung der
Bekleidungsindustrie, des Handels und der Importwirtschaft in der Bundesrepublik
Deutschland sollte in diesem Rahmen Referenzcharakter bekommen; die Unterstützung
durch europäische Dachverbände erscheint dazu hilfreich. Die
Verbände Bundesverband
der Bekleidungsindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (BBI) e.V.,
Gesamtverband der deutschen Maschenindustrie (Gesamtmasche) e.V., Verband
der Fertigwarenimporteure (VFI) e.V., die
Aussenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) e.V., Bundesverband
des deutschen Textileinzelhandels (BTE) e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Mittel- und Grossbetriebe des Einzelhandels (BAG) gehen stellvertretend für
ihre Mitglieder folgende Selbstverpflichtung ein: 1.)
Die Hersteller, Importeure und Händler von Kinderbekleidung verzichten
zur Vermeidung eines Gefahrenpotenzials auf den Einsatz von durchgängigen reißfesten
Kordeln oder Schnüren im Halsbereich von Kinderbekleidung der Größen 0 bis
mindestens 146 (Säuglings-, Kleinkind-, Kindergarten- und größtenteils
Grundschulkinderbekleidung) und den Vertrieb von Bekleidung, die diesen
Anforderungen nicht gerecht wird. 2.)
Ersatzweise werden zum Verschließen von Kapuzen u.a. Rippengestricke,
Klettverschlüsse, Druckknöpfe, Haken mit Ösen oder neue innovative
Verschlusslösungen, die sich bei Zugbelastung öffnen, eingesetzt. Ist die
Verwendung schmückender Kordeln und Schnüre im Halsbereich aus modischen Gründen
erforderlich, werden nur Scheinlösungen ohne Funktion angeboten, bei denen die
Länge der Kordeln oder Schnüre in jedem Fall auf maximal 8 cm beschränkt ist.
Der Handel wird diesen Grenzwert bei der Produktauswahl berücksichtigen. 4.)
Die o.g. Verbände werden über die ihnen zur Verfugung stehenden Medien,
Fachzeitschriften, Rundschreiben, in Pressekonferenzen und in der Beratung ihrer
Mitgliedsfirmen permanent und nachhaltig auf die Einhaltung dieser
Selbstverpflichtung hin wirken und die Mitgliedsunternehmen zum Verzicht von
Herstellung und Vertrieb von Produkten, die derartige Gefahrenpotenziale bergen,
bewegen. Gleichzeitig; wird dadurch und mit Unterstützung der
Verbraucherschutzverbände und des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie die zur erfolgreichen Umsetzung der Verpflichtung in der Praxis
erforderliche Schaffung der Öffentlichkeit einschließlich der Verbraucher- und
Kundenaufklärung gewährleistet. 5.)
Die Hersteller von Kinderbekleidung, der Handel und die Importwirtschaft
erklären sich bereit, ab der Kollektion Herbst/Winter 2001/2002 auf den Einsatz
von Kordeln und Schnüren im Halsbereich von Kinderbekleidung wie oben
beschrieben zu verzichten, beziehungsweise derartige Waren ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr zu ordern. Für den Ab verkauf von Bestandswaren der betroffenen
Sortimente erscheint eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Juni 2002 angemessen. Berlin,
im Juli 2000 Die
Geschäftsleitung des Verbandes der Fertigwarenimporteure (VFI) e. V.
stellvertretend für seine Mitglieder: VERBAND
DER FERTIGWARENIMPORTEURE E. V. Die
Geschäftsleitung des Bundesverbandes des deutschen Textileinzelhandels (BTE) e.
V. stellvertretend für seine Mitglieder: BUNDESVERBAND
DES DEUTSCHEN TEXTILEINZELHANDELS E. V. Die
Geschäftsleitung des Bundesverbandes des Gesamtverbandes der deutschen
Maschenindustrie (Gesamtmasche) e. V. stellvertretend für seine Mitglieder: GESAMTVERBAND
DER DEUTSCHEN MASCHEN-INDUSTRIE GESAMTMASCHE E. V. Die
Geschäftsleitung der Aussenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE)
e. V. stellvertretend für seine
Mitglieder: BUNDESVERBAND
DES DEUTSCHEN TEXTILEINZELHANDELS E. V. Die
Hauptgeschäftsführung Handelsverband BAG – Bundesarbeitsgemeinschaft der
Mittel- und Grossbetriebe des Einzelhandels e. V. stellvertretend für seine
Mitglieder: Bundesarbeitsgemeinschaft
der Mittel- und Grossbetriebe des Einzelhandels
e.V. Die
Geschäftsleitung des Bundesverbandes der Bekleidungsindustrie in der
Bundesrepublik Deutschland (BBI) e. V. stellvertretend für seine Mitglieder: BUNDESVERBAND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE E. V.
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